Sicherungsmaßnahme

CK Immobilien-Haus GmbH

Mörfelden-Walldorf

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur CK Immobilien-Haus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.05.2023, Aktenzeichen 9 IN 343/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 343/23
Registerbezug
Darmstadt, HRB 97875
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
19.05.2023
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Ulrich Bert
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 343/23 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CK Immobilien-Haus GmbH, Frankfurter Straße 89, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 97875), vertr. d.: Karin Kramer, Darmstädter Straße 62 a, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführerin), ist am 17.05.2023 um 16.00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 17.05.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme