Sicherungsmaßnahme
CIT Cologne Independent Traders GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur CIT Cologne Independent Traders GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2025, Aktenzeichen 70a IN 384/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 384/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 67600
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Felix Höpker
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 200.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der auf den Eigenhandel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beschränkte Handel einschließlich der Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere, sowie die Vermögensverwaltung, soweit diese nicht nach dem KWG erlaubnispflichtig ist und die entsprechende Beratungsdienstleistungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 384/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 67600 eingetragenen CIT Cologne Independent Traders GmbH, Kanzlei Eggesiecker u. Partner c/o Robert Heinemann, Stadtwaldgürtel 24, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Johannes Robert Heinemann, Stadtwaldgürtel 24, 50931 Köln
ist am 28.10.2025, um 15:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 384/25
Amtsgericht Köln, 28.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 67600 eingetragenen CIT Cologne Independent Traders GmbH, Kanzlei Eggesiecker u. Partner c/o Robert Heinemann, Stadtwaldgürtel 24, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Johannes Robert Heinemann, Stadtwaldgürtel 24, 50931 Köln
ist am 28.10.2025, um 15:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 384/25
Amtsgericht Köln, 28.10.2025