Sicherungsmaßnahme
Kaiser, Roswitha
Morsbach
- Insolvenzgericht
- Bonn
- Aktenzeichen
- 98 IN 47/26
- Registerbezug
- Siegburg, HRA 6289
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.07.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 47/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Roswitha Kaiser, geboren am 28.06.1954, Waldbröler Straße 21, 51597 Morsbach, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 6289 eingetragenen Firma Getrudis Apotheke Kaiser e. K.
ist am 27.07.2026, um 13:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Thorsten Kapitza, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 47/26
Amtsgericht Bonn, 27.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Roswitha Kaiser, geboren am 28.06.1954, Waldbröler Straße 21, 51597 Morsbach, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 6289 eingetragenen Firma Getrudis Apotheke Kaiser e. K.
ist am 27.07.2026, um 13:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Thorsten Kapitza, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 47/26
Amtsgericht Bonn, 27.07.2026