Insolvenzbekanntmachung

THOR Fleet & Tools GmbH

Leinefede-Worbis

Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 277/26
Registerbezug
Jena, HRB 520504
Bundesland
Thüringen
Veröffentlichung
18.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Erfurt

Az.: 171 IN 277/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

THOR Fleet & Tools GmbH, Gewerbepark Süd 2, 37327 Leinefelde-Worbis, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Steinberg, Peter Thees und Kersten Thor
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520504
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MARTIUS Rechtsanwälte, Alsterarkaden 12, 20354 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Erfurt am 17.08.2026 folgenden

Beschluss

1. Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 2 InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
2. Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:

für die Gruppe der unbesicherten Insolvenzgläubiger:
- Applied Intelligence Steering GmbH, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun RKGB Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim

für die Gruppe der Arbeitnehmer:
- Maria Jung, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Borowski Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf

für die Gruppe der Gläubiger mit den höchsten Forderungen:
- Bundesagentur für Arbeit, Max-Reger-Straße 1, 99099 Erfurt, vertreten durch Herrn René Zühlke, Erste Fachkraft Insolvenzgeld Refinanzierung Operativer Service TH Max-Reger-Str. 1 99096 Erfurt
3. Die Bestimmung wird, da die Mitglieder gemäß § 22a Abs. 2 InsO ihr Einverständnis erklärten, sofort wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Sicherungsmaßnahme