Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

cf BS Nord GmbH

Braunschweig

Das Amtsgericht Braunschweig hat zur cf BS Nord GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.02.2026, Aktenzeichen 273 IN 11/25 b.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Braunschweig
Aktenzeichen
273 IN 11/25 b
Registerbezug
Braunschweig, HRB 209917
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
18.02.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

273 IN 11/25 b: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der cf BS Nord GmbH, Mittelweg 7, 38106 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 209917), vertr. d.: Jan Körber, Jasperallee 86, 38102 Braunschweig, (Verfahrenspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 185 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 519.067,40 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 35 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 203,5 %. Dabei waren folgende Zuschlagsfaktoren zu berücksichtigen: Betriebsfortführung (0,91), Arbeitnehmerangelegenheiten (0,25), Sanierungsbemühungen (0,50), Verstorbener Geschäftsführer (0,125), Aus- und Absonderungsansprüche (0,25).

Zur Begründung der Zuschlagsfaktoren wird auf den Vergütungsantrag vom 05.11.2025 vollumfänglich Bezug genommen. Einzeln betrachtet sind die beantragten Zuschläge auch als angemessen/erforderlich zu erachten.

Die Geltendmachung einer Bruchteilsvergütung in Höhe von 35 % sowie der Zuschlag in Höhe von 100 % für die Betriebsfortführung (bzw. 0,91 nach Vergleichsberechnung) erscheinen aufgrund der vorliegenden Erschwernisse des Einzelfalles angemessen. Hinsichtlich der beantragten Erhöhungsfaktoren für die Arbeitnehmerangelegenheiten sowie die Sanierungsbemühungen, erscheinen diese zwar für sich genommen der Höhe nach angemessen - diese werden jedoch bereits bei der Betriebsfortführung (zumindest teilweise) berücksichtigt.

Den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren wird teilweise ebenso bereits durch die erhöhte Grundvergütung Rechnung getragen. Die einzelnen Prozentsätze, die für jeden Zu- oder Abschlagsgrund gefunden wurden, können nicht einfach addiert werden. Vielmehr ist in einem letzten Schritt eine Gesamtschau vorzunehmen, um Überschneidungen einzelner Zu- und Abschlagsfaktoren auszugleichen. In einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist dann ein Gesamtzuschlag oder - abschlag zu bestimmen.

Im Rahmen der Gesamtschau war daher vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 185 % (mithin 91.906,56 €) festzusetzen.

Da die zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die beträgt %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 17.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
  6. Sicherungsmaßnahme
  7. Sicherungsmaßnahme