Sicherungsmaßnahme
Certum Finanz GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Certum Finanz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.03.2026, Aktenzeichen 67a IN 123/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 123/26
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 137116
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 31.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dietmar Penzlin
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 123/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRB 137116 eingetragenen Certum Finanz GmbH, Gänsemarkt 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Görlich und Gabriele Schlegel
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Anlageberatung und Anlagevermittlung in Bezug auf
a) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oderausländischen offenen Investmentvermögen, die nach Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen.
b) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden
dürfen.
c) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung gemäß vorstehendem § 2.1 (a) - (c) erfolgt im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 KAGB werden nicht vermittelt.
etc.
ist am 27.03.2026 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67a IN 123/26
Amtsgericht Hamburg, 27.03.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRB 137116 eingetragenen Certum Finanz GmbH, Gänsemarkt 33, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Mathias Görlich und Gabriele Schlegel
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Anlageberatung und Anlagevermittlung in Bezug auf
a) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oderausländischen offenen Investmentvermögen, die nach Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen.
b) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden
dürfen.
c) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung gemäß vorstehendem § 2.1 (a) - (c) erfolgt im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 KAGB werden nicht vermittelt.
etc.
ist am 27.03.2026 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67a IN 123/26
Amtsgericht Hamburg, 27.03.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.