Sicherungsmaßnahme

Central Services Vermögensverwaltung GmbH

Quakenbrück

Das Amtsgericht Bersenbrück hat zur Central Services Vermögensverwaltung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 9 IN 107/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 107/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 214769
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
09.12.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dipl.-Rechtspfl.(FH) Marc Kampfenkel
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss

9 IN 107/25
09.12.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

Finanzamt Quakenbrück, Lange Straße 37, 49610 Quakenbrück,
- Antragstellerin -

g e g e n

Central Services Vermögensverwaltung GmbH, Friedrichstraße 20, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 214769),
vertreten durch:
Ahmad Ali, Wiesengrund 4 a, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 09.12.2025 um 14.05 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dipl.-Rechtspfl.(FH) Marc Kampfenkel, WILLMERKÖSTER, Pariser Straße 6a, 49377 Vechta, Tel.: 04441/91498-0, Fax: 04441/91498-22, E-Mail: vechta@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Kreditinstituten, Behörden (insbesondere Finanzämtern, Grundbuchämtern, Hauptzollämtern, dem Kraftfahrtbundesamt), Sozialversicherungsträgern, Steuerberatern, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren einzuholen.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

9. Der Beschluss vom 11.11.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Ratermann
Richterin am Amtsgericht

Amtsgericht Bersenbrück, 09.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme