Eröffnung des Verfahrens

CEBEA Beteiligungen GmbH c/o Bernhard Kaiser

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat über das Vermögen der CEBEA Beteiligungen GmbH c/o Bernhard Kaiser das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 08.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 616/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 616/26
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 50184
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
08.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Offenbach am Main
08.09.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 616/26

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

CEBEA Beteiligungen GmbH c/o Bernhard Kaiser, Im Braungeröll 19, 60431 Frankfurt am Main (AG Offenbach am Main , HRB 50184),
vertreten durch:
1. Bernhard Kaiser, Im Braungeröll 19, 60431 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Andreas Rüger, Langjüchweg 31, 26632 Ihlow, (Geschäftsführer),

wird heute um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Alexandra Herzberger, c/o Wolf & Collegen, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 0617217928-0, Fax: 06172/17928-99.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Münch
Richter

Verfahrensverlauf

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