Sicherungsmaßnahme

CdC Deutschland GmbH

Viernheim

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur CdC Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.01.2026, Aktenzeichen 9 IN 49/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 49/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 103912
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
30.01.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Bidjan Payandeh

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 49/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CdC Deutschland GmbH, Lorscher Straße 14, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 103912), vertr. d.: Emanuele Serratore, Weinheimer Str. 65, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), ist am 30.01.2026 um 10:15 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, c/o Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151/30838-30, Fax: 06151/30838-31 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 30.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme