Sicherungsmaßnahme

Casa Delizia GmbH

Wesel

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Casa Delizia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2024, Aktenzeichen 611 IN 52/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
611 IN 52/24
Registerbezug
Duisburg, HRB 24475
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
25.09.2024
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thomas Bückmann
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Gaststätten, sowie Durchführung von Veranstaltungen und alle dafür erforderlichen Dienstleistungen und Tätigkeiten, der Im- und Export, sowie der Groß- und Einzelhandel von Waren aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 611 IN 52/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24475 eingetragenen Casa Delizia GmbH, Kreuzstr. 1a, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Gianni Di Rienzo, Oderstr. 4b, 46487 Wesel

ist am 25.09.2024, um 10:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Kohlenkamp 39, 45468 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

611 IN 52/24
Amtsgericht Duisburg, 25.09.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Sicherungsmaßnahme
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