Insolvenzbekanntmachung
CAS Logistik und Dienstleistungen GmbH
München
Das Amtsgericht München hat zur CAS Logistik und Dienstleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.07.2026, Aktenzeichen 1502 IN 1063/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1502 IN 1063/26
- Registerbezug
- München, HRB 272986
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 28.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1502 IN 1063/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CAS Logistik und Dienstleistungen GmbH
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung wie folgt:
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO ermächtigt, den beim Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 4 HK O 6002/22 anhängigen Rechtsstreits der Insolvenzschuldnerin gegen die Boltas GmbH Spedition und Handel wiederaufzunehmen sowie in diesem Rechtstreit ggf. einen Vergleich abzuschließen.
wird bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CAS Logistik und Dienstleistungen GmbH
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung wie folgt:
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO ermächtigt, den beim Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 4 HK O 6002/22 anhängigen Rechtsstreits der Insolvenzschuldnerin gegen die Boltas GmbH Spedition und Handel wiederaufzunehmen sowie in diesem Rechtstreit ggf. einen Vergleich abzuschließen.
wird bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026