Sicherungsmaßnahme
carboliq GmbH
Remscheid
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur carboliq GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2026, Aktenzeichen 509 IN 38/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 509 IN 38/26
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 21283
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Holger Rhode
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 509 IN 38/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 21283 eingetragenen carboliq GmbH, Karlstraße 8 b, 42897 Remscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Haupts, Bensberger Straße 34, 51491 Overath
ist am 07.04.2026, um 08:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Friedrich-Ebert-Straße 13a, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 38/26
Amtsgericht Wuppertal, 07.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 21283 eingetragenen carboliq GmbH, Karlstraße 8 b, 42897 Remscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Haupts, Bensberger Straße 34, 51491 Overath
ist am 07.04.2026, um 08:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Friedrich-Ebert-Straße 13a, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 38/26
Amtsgericht Wuppertal, 07.04.2026