Sicherungsmaßnahme
CARACUM GmbH
Aachen
Das Amtsgericht Aachen hat zur CARACUM GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.03.2023, Aktenzeichen 93 IN 20/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 93 IN 20/23
- Registerbezug
- Aachen, HRB 8206
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Schmitz
- Im Handelsregister seit
- 2000
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel auf internationaler Ebene mit Textilien, Schuhen, Lederwaren, Accessoires und sonstigen Bekleidungsartikeln aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 20/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der CARACUM GmbH, Weststr. 30-34, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erhan Jacobi-Ergen
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Muscheid c/o Rechtsanwälte Rewisto, Viktoriastrasse 73 - 75, 52066 Aachen
ist am 06.03.2023, um 17:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Krefelder Straße 153, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 20/23
Amtsgericht Aachen, 06.03.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der CARACUM GmbH, Weststr. 30-34, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erhan Jacobi-Ergen
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Muscheid c/o Rechtsanwälte Rewisto, Viktoriastrasse 73 - 75, 52066 Aachen
ist am 06.03.2023, um 17:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Krefelder Straße 153, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 20/23
Amtsgericht Aachen, 06.03.2023