Sicherungsmaßnahme
Bussieweke GmbH
Langenfeld
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Bussieweke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 502 IN 255/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 255/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 45480
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christian Holzmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 255/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 45480 eingetragenen Bussieweke GmbH, Helmholtzstr. 2, 40764 Langenfeld (Rheinland), derzeit führungslos,
ist am 09.12.2025, um 15:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 255/25
Amtsgericht Düsseldorf, 09.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 45480 eingetragenen Bussieweke GmbH, Helmholtzstr. 2, 40764 Langenfeld (Rheinland), derzeit führungslos,
ist am 09.12.2025, um 15:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 255/25
Amtsgericht Düsseldorf, 09.12.2025