Sicherungsmaßnahme
Busse Computer Novotech GmbH
Meschede
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Busse Computer Novotech GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2021, Aktenzeichen 10 IN 70/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 10 IN 70/21
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 10443
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.10.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Wilfried Pohle
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 70/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10443 eingetragenen Busse Computer Novotech GmbH, Wildshausener Straße 77, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Busse, Wildshausener Straße 77, 59872 Meschede
ist am 08.10.2021, um 09:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
10 IN 70/21
Amtsgericht Arnsberg, 08.10.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10443 eingetragenen Busse Computer Novotech GmbH, Wildshausener Straße 77, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Busse, Wildshausener Straße 77, 59872 Meschede
ist am 08.10.2021, um 09:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
10 IN 70/21
Amtsgericht Arnsberg, 08.10.2021