Sicherungsmaßnahme
Busche Personalmanagement GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur Busche Personalmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.12.2025, Aktenzeichen 50 IN 122/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 50 IN 122/25
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 7256
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7256 eingetragenen Busche Personalmanagement GmbH, Lagesche Straße 32, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Busche
Geschäftszweig: Personaldienstleistungen aller Art mit dem Kerngeschäft der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
wird heute, am 29.12.2025, um 13:25 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. André Wehner, Niederwall 43, 33602 Bielefeld, bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der Schuldnerin wird gemäß § 270c Abs. 4 InsO gestattet, entsprechend § 55 Abs. 2 InsO künftige Masseverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 233.900 Euro gegenüber der Gläubigergruppe der Kunden/Entleiher von überlassenen Arbeitnehmern in der Art zu begründen, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, diese Kunden/Entleiher der überlassenen Arbeitnehmer von einer etwaigen Subsidiärhaftung nach § 28e Sozialgesetzbuch IV für Sozialversicherungsbeiträge, § 150 Sozialgesetzbuch VII für Beiträge zur Berufsgenossenschaft und nach § 42d Einkommenssteuergesetz für Lohnsteuer freizuhalten.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen eines Monats vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen zwei Wochen wird gebeten.
50 IN 122/25
Amtsgericht Detmold, 29.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7256 eingetragenen Busche Personalmanagement GmbH, Lagesche Straße 32, 32657 Lemgo, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Busche
Geschäftszweig: Personaldienstleistungen aller Art mit dem Kerngeschäft der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
wird heute, am 29.12.2025, um 13:25 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. André Wehner, Niederwall 43, 33602 Bielefeld, bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der Schuldnerin wird gemäß § 270c Abs. 4 InsO gestattet, entsprechend § 55 Abs. 2 InsO künftige Masseverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 233.900 Euro gegenüber der Gläubigergruppe der Kunden/Entleiher von überlassenen Arbeitnehmern in der Art zu begründen, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, diese Kunden/Entleiher der überlassenen Arbeitnehmer von einer etwaigen Subsidiärhaftung nach § 28e Sozialgesetzbuch IV für Sozialversicherungsbeiträge, § 150 Sozialgesetzbuch VII für Beiträge zur Berufsgenossenschaft und nach § 42d Einkommenssteuergesetz für Lohnsteuer freizuhalten.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen eines Monats vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen zwei Wochen wird gebeten.
50 IN 122/25
Amtsgericht Detmold, 29.12.2025