Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH
Lübeck
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.04.2023, Aktenzeichen 53a IN 36/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 36/22
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12808
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 13.04.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
53a IN 36/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Spenglerstraße 11, 23556 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Gosch
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Thürk, Lessingplatz 4, 24116 Kiel, Gz.: 00042-22
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Bei der Lohmühle 84, 23554 Lübeck, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß Anträgen vom 24.11.2022 und 20.01.2023 eine Vergütung in Höhe von 63.787,30 EUR. Auf die Anträge wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 999.479,36 EUR auszugehen. Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 171.719,81 EUR gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, da sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in den oben genannten Anträgen wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR (BETRAG%) festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das schuldnerische Unternehmen ab dem 03.03.2022 mit zunächst 12 Mitarbeitern und ab April mit 9 Mitarbeitern bis zum 30.04.2022 fort.
Für die Mehrtätigkeiten in dem Bereich Unternehmensfortführung beantragte er zusätzlich zu dem sich aus der Massemehrung ergebenden faktischen Zuschlag in Höhe von gerundet BETRAG% einen Zuschlag von BETRAG%, für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von insgesamt BETRAG% und für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von BETRAG%.
Der erwirtschaftete Überschuss aus der Unternehmensfortführung beträgt BETRAG EUR.
Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.
Unternehmensfortführung:
Das Gericht hält für den Bereich Unternehmensfortführung aufgrund der Unternehmensgröße und der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Zuschlag von BETRAG% für angemessen (siehe hierzu Graeber, 2. Auflage 2016, § 11 RN 102, wo sich die gewährten Zuschläge für die Betriebsfortführung kleinerer Unternehmen im Wesentlichen zwischen BETRAG% und BETRAG% bewegen).
Vergleichsberechnung gemäß BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08):
Berechnungsmasse inkl Überschuss: 999.479,36 EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Berechnungsmasse: BETRAG EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Zuzüglich BETRAG% Zuschlag: BETRAG EUR
Gesamtvergütung inklusive Zuschlag: BETRAG EUR
Differenz: BETRAG EUR x BETRAG: BETRAG EUR = BETRAG%
Der bewilligte Zuschlag von BETRAG% reduziert sich durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung um gerundet BETRAG%.
Betrag Zuschlag (BETRAG%) = BETRAG EUR
Sanierungsbemühungen:
Gemäß Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.3.2010 - IX ZB 122/08 wurde beispielsweise ein Zuschlag von BETRAG% für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters bei einem Unternehmen mit 27 Arbeitnehmern nicht beanstandet. Da im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerzahl weniger als die Hälfte betrug und die Zahl der potentiellen Investoren den Rahmen des Üblichen nicht überschritt, hält das Gericht einen Zuschlag von BETRAG% (=BETRAG EUR) für angemessen.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel erst bei einer Mitarbeiteranzahl von mehr als 20 (BGH Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06, RN 15).
Zudem hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Dritten mit der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung beauftragt, sodass sich die Tätigkeiten in diesem Bereich auch aus diesem Grund nicht zuschlagserhöhend auswirken können.
Lediglich die Mehrtätigkeiten, die aufgrund diverser Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Neueinstellungen erforderlich waren, führen zu einem Zuschlag, insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung der Sekretärin, ohne die zunächst keine vollständige Liquiditätsplanung erstellt werden konnte. Der Zuschlag wird mit BETRAG% (=BETRAG EUR) bewertet. Dies ergibt bei einer anfänglichen Arbeitnehmeranzahl von zwölf pro Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von BETRAG EUR (siehe im Vergleich hierzu LG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010 - 11 T 20/10: BETRAG EUR pro Arbeitnehmer bei einem Zuschlag von BETRAG%).
Die Zuschläge für die Sanierungsbemühungen und den arbeitsrechtlichen Bereich waren unabhängig von der Vergleichsberechnung nach der unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus der Unternehmensfortführung zu bestimmenden Berechnungsmasse zu errechnen (siehe BeckOK, § 3 InsVV, RN 25).
Es war somit im Ergebnis insgesamt ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % abzüglich 5% gemäß Vergleichsberechnung gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen wurden gem. § 8 Abs. 3 InsVV unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.04.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Spenglerstraße 11, 23556 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Gosch
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Thürk, Lessingplatz 4, 24116 Kiel, Gz.: 00042-22
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Bei der Lohmühle 84, 23554 Lübeck, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß Anträgen vom 24.11.2022 und 20.01.2023 eine Vergütung in Höhe von 63.787,30 EUR. Auf die Anträge wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 999.479,36 EUR auszugehen. Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 171.719,81 EUR gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, da sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in den oben genannten Anträgen wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR (BETRAG%) festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das schuldnerische Unternehmen ab dem 03.03.2022 mit zunächst 12 Mitarbeitern und ab April mit 9 Mitarbeitern bis zum 30.04.2022 fort.
Für die Mehrtätigkeiten in dem Bereich Unternehmensfortführung beantragte er zusätzlich zu dem sich aus der Massemehrung ergebenden faktischen Zuschlag in Höhe von gerundet BETRAG% einen Zuschlag von BETRAG%, für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von insgesamt BETRAG% und für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von BETRAG%.
Der erwirtschaftete Überschuss aus der Unternehmensfortführung beträgt BETRAG EUR.
Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.
Unternehmensfortführung:
Das Gericht hält für den Bereich Unternehmensfortführung aufgrund der Unternehmensgröße und der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Zuschlag von BETRAG% für angemessen (siehe hierzu Graeber, 2. Auflage 2016, § 11 RN 102, wo sich die gewährten Zuschläge für die Betriebsfortführung kleinerer Unternehmen im Wesentlichen zwischen BETRAG% und BETRAG% bewegen).
Vergleichsberechnung gemäß BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08):
Berechnungsmasse inkl Überschuss: 999.479,36 EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Berechnungsmasse: BETRAG EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Zuzüglich BETRAG% Zuschlag: BETRAG EUR
Gesamtvergütung inklusive Zuschlag: BETRAG EUR
Differenz: BETRAG EUR x BETRAG: BETRAG EUR = BETRAG%
Der bewilligte Zuschlag von BETRAG% reduziert sich durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung um gerundet BETRAG%.
Betrag Zuschlag (BETRAG%) = BETRAG EUR
Sanierungsbemühungen:
Gemäß Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.3.2010 - IX ZB 122/08 wurde beispielsweise ein Zuschlag von BETRAG% für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters bei einem Unternehmen mit 27 Arbeitnehmern nicht beanstandet. Da im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerzahl weniger als die Hälfte betrug und die Zahl der potentiellen Investoren den Rahmen des Üblichen nicht überschritt, hält das Gericht einen Zuschlag von BETRAG% (=BETRAG EUR) für angemessen.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel erst bei einer Mitarbeiteranzahl von mehr als 20 (BGH Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06, RN 15).
Zudem hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Dritten mit der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung beauftragt, sodass sich die Tätigkeiten in diesem Bereich auch aus diesem Grund nicht zuschlagserhöhend auswirken können.
Lediglich die Mehrtätigkeiten, die aufgrund diverser Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Neueinstellungen erforderlich waren, führen zu einem Zuschlag, insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung der Sekretärin, ohne die zunächst keine vollständige Liquiditätsplanung erstellt werden konnte. Der Zuschlag wird mit BETRAG% (=BETRAG EUR) bewertet. Dies ergibt bei einer anfänglichen Arbeitnehmeranzahl von zwölf pro Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von BETRAG EUR (siehe im Vergleich hierzu LG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010 - 11 T 20/10: BETRAG EUR pro Arbeitnehmer bei einem Zuschlag von BETRAG%).
Die Zuschläge für die Sanierungsbemühungen und den arbeitsrechtlichen Bereich waren unabhängig von der Vergleichsberechnung nach der unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus der Unternehmensfortführung zu bestimmenden Berechnungsmasse zu errechnen (siehe BeckOK, § 3 InsVV, RN 25).
Es war somit im Ergebnis insgesamt ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % abzüglich 5% gemäß Vergleichsberechnung gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen wurden gem. § 8 Abs. 3 InsVV unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.04.2023