Sicherungsmaßnahme

BSG Bewegung - Sport - Gesundheit Bad Oeynhausen e. V.

Bad Oeynhausen

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur BSG Bewegung - Sport - Gesundheit Bad Oeynhausen e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2024, Aktenzeichen 43 IN 946/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 946/24
Registerbezug
Bad Oeynhausen, VR 469
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.12.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Schorisch
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 946/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter VR 469 eingetragenen Verein BSG Bewegung - Sport - Gesundheit Bad Oeynhausen e. V., Weststr. 1, 32545 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dieter Klimaschewski, Weststr. 1, 32545 Bad Oeynhausen und Herrn Thomas Brast, Weststr. 1, 32545 Bad Oeynhausen

ist am 17.12.2024, um 15:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schorisch, Berliner Straße 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 946/24
Amtsgericht Bielefeld, 17.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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