Sicherungsmaßnahme
BSC Montagens GmbH
Elsdorf
Das Amtsgericht Köln hat zur BSC Montagens GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2021, Aktenzeichen 70a IN 231/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 231/20
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 102148
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Müller-Stein
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Planung, Vertrieb und Einbau von Feuerfesttechnik und Reparatur von Anlagen im Rahmen der Feuerfesttechnik sowie Vertrieb von Feuerfest-Baustoffen und Vertrieb und Vermietung von Baumaschinen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 231/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102148 eingetragenen BSC
Montagens GmbH, Siemensstr. 10, 50189 Elsdorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Silvio Alexandre Camoes, Siemensstr. 10, 50189 Elsdorf
Geschäftszweig: die Planung, Vertrieb und Einbau von Feuerfesttechnik und
Reparatur von Anlagen im Rahmen der Feuerfesttechnik sowie Vertrieb von
Feuerfest-Baustoffen und Vertrieb und Vermietung von Baumaschinen.
ist am 24.02.2021, um 13:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein,
Schützenstr. 5, 50126 Bergheim bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 231/20
Amtsgericht Köln, 24.02.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102148 eingetragenen BSC
Montagens GmbH, Siemensstr. 10, 50189 Elsdorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Silvio Alexandre Camoes, Siemensstr. 10, 50189 Elsdorf
Geschäftszweig: die Planung, Vertrieb und Einbau von Feuerfesttechnik und
Reparatur von Anlagen im Rahmen der Feuerfesttechnik sowie Vertrieb von
Feuerfest-Baustoffen und Vertrieb und Vermietung von Baumaschinen.
ist am 24.02.2021, um 13:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein,
Schützenstr. 5, 50126 Bergheim bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 231/20
Amtsgericht Köln, 24.02.2021