Forderungsprüfung
Bruns, Frank Andreas
Kempen
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Bruns, Frank Andreas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 500 IN 81/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 81/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRA 4656
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Niering
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 81/25
500 IN 81/25
AMTSGERICHT KREFELD
BESCHLUSS
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Frank Andreas Bruns, Berliner Allee 21, 47906 Kempen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 4656 eingetragenen Firma Kuhtor-Apotheke Andreas Bruns e.K., Burgring 1, Kempen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 06.10.2026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 03.11.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, , Sitzungssaal H 66.
Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden - und eventuell zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans. Das Gericht behält sich vor, über die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans entweder im schriftlichen Verfahren oder aber in einem gesonderten Termin zu entscheiden.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Zum Inhalt wird auf den beigefügten Abdruck des Insolvenzplanes verwiesen.
Gem. § 240 InsO ist der Vorlegende des Plans berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Insolvenzordnung in § 235 Abs. 3 InsO zwar ausdrücklich vorschreibt, dass bestimmte Verfahrensbeteiligte, z.B. die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, auch neben der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins besonders zu laden sind, sich hieraus aber keine Verpflichtung zur Teilnahme (weder persönlich, noch durch Bevollmächtigten) an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin ergibt.
Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, ein gültiges Ausweispapier, z.B. Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind.
Sofern ein organschaftlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter den Termin wahrnimmt, hat er seine Vertretungsbefugnis durch einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Krefeld, 14.10.2026
Amtsgericht
Held
Richterin am Amtsgericht
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
500 IN 81/25
Amtsgericht Krefeld, 14.10.2026
500 IN 81/25
AMTSGERICHT KREFELD
BESCHLUSS
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Frank Andreas Bruns, Berliner Allee 21, 47906 Kempen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 4656 eingetragenen Firma Kuhtor-Apotheke Andreas Bruns e.K., Burgring 1, Kempen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 06.10.2026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 03.11.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, , Sitzungssaal H 66.
Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden - und eventuell zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans. Das Gericht behält sich vor, über die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans entweder im schriftlichen Verfahren oder aber in einem gesonderten Termin zu entscheiden.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Zum Inhalt wird auf den beigefügten Abdruck des Insolvenzplanes verwiesen.
Gem. § 240 InsO ist der Vorlegende des Plans berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Insolvenzordnung in § 235 Abs. 3 InsO zwar ausdrücklich vorschreibt, dass bestimmte Verfahrensbeteiligte, z.B. die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, auch neben der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins besonders zu laden sind, sich hieraus aber keine Verpflichtung zur Teilnahme (weder persönlich, noch durch Bevollmächtigten) an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin ergibt.
Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, ein gültiges Ausweispapier, z.B. Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind.
Sofern ein organschaftlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter den Termin wahrnimmt, hat er seine Vertretungsbefugnis durch einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Krefeld, 14.10.2026
Amtsgericht
Held
Richterin am Amtsgericht
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
500 IN 81/25
Amtsgericht Krefeld, 14.10.2026