Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Bruch Brauerei GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Bruch Brauerei GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.06.2026, Aktenzeichen 105 IN 32/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 105 IN 32/24
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 106548
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 29.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb einer Brauerei.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Sebastian Bruch,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von 8.561,31 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.04.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge für die Betriebsfortführung, mangelhafte Buchhaltung sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer hat er einen Abschlag von 15 % vorgenommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag des Verwalters verwiesen.
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens durch den Verwalter nicht umfänglich.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folglich alle im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen.
Die Betriebsfortführung stellt nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist.
Hat die Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Aus der vorgelegten Buchhaltung des Verwalters ergibt sich, dass im Zeitraum 15.07.2024 bis 01.08.2024 Gesamt-Einnahmen aus der Betriebsfortführung iHv 55.302,50 EUR erwirtschaftet wurden. Dem gegenüber stehen Gesamt-Ausgaben der Betriebsfortführung iHv 27.417,59 EUR. Es wurde im Zeitraum des vorläufigen Verfahrens ein (rechnerischer) Überschuss von 7.752,51 EUR erwirtschaftet.
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS1 - 25 %) XXXX EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS2 - 25 %) XXXX EUR
in diesem Fall gebührender Zuschlag 25 % XXXX EUR
Durch die Massemehrung aufgrund Fortführung erhöht sich die Regelvergütung des Verwalters um XXX EUR auf XXXX EUR.
Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag (XXXX EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag (hier: RS2 zzgl. Zuschlag XXXX EUR abzgl. RS1 XXXXX EUR = XXXX EUR; 19,7 % des Regelsatzes 1) zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06). Im vorliegenden Verfahren ist dem vorläufigen Verwalter ein diese Vergleichsberechnung übersteigender Zuschlag zu gewähren.
Die Buchhaltung ist als Regelaufgabe des vorläufigen Verwalters nicht gesondert zu vergüten. Es entspricht dem Regelfall eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens, dass die Buchhaltung mangelhaft ist und aufgearbeitet werden muss.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten stellt nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den (vorläufigen) Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Vorliegend war der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit der Prüfung und Bearbeitung zahlreicher Verträge befasst, die Aus- und Absonderungsrechte begründen und aus den beiden vorangegangenen Insolvenzverfahren der Schuldnerin herrühren bzw. hieran knüpfen.
Im vorliegenden Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dem Vortrag des vorläufigen Verwalters in seinem Vergütungsantrag und der Berichterstattung im Verfahren/Aktenlage einerseits sowie einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung andererseits (vgl. BGH, Beschl. vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04) ein Gesamtzuschlag von 20 % des Regelsatzes (entspricht einem Betrag von XXXX EUR) und somit eine Gesamtvergütung vom 45% des Regelsatzes gewährt.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 05.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106548 eingetragenen Bruch Brauerei GmbH, Scheidter Straße 24-42, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Sebastian Bruch,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von 8.561,31 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.04.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge für die Betriebsfortführung, mangelhafte Buchhaltung sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer hat er einen Abschlag von 15 % vorgenommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag des Verwalters verwiesen.
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens durch den Verwalter nicht umfänglich.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folglich alle im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen.
Die Betriebsfortführung stellt nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist.
Hat die Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Aus der vorgelegten Buchhaltung des Verwalters ergibt sich, dass im Zeitraum 15.07.2024 bis 01.08.2024 Gesamt-Einnahmen aus der Betriebsfortführung iHv 55.302,50 EUR erwirtschaftet wurden. Dem gegenüber stehen Gesamt-Ausgaben der Betriebsfortführung iHv 27.417,59 EUR. Es wurde im Zeitraum des vorläufigen Verfahrens ein (rechnerischer) Überschuss von 7.752,51 EUR erwirtschaftet.
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS1 - 25 %) XXXX EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung XXXX EUR
Regelsatz (RS2 - 25 %) XXXX EUR
in diesem Fall gebührender Zuschlag 25 % XXXX EUR
Durch die Massemehrung aufgrund Fortführung erhöht sich die Regelvergütung des Verwalters um XXX EUR auf XXXX EUR.
Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag (XXXX EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag (hier: RS2 zzgl. Zuschlag XXXX EUR abzgl. RS1 XXXXX EUR = XXXX EUR; 19,7 % des Regelsatzes 1) zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06). Im vorliegenden Verfahren ist dem vorläufigen Verwalter ein diese Vergleichsberechnung übersteigender Zuschlag zu gewähren.
Die Buchhaltung ist als Regelaufgabe des vorläufigen Verwalters nicht gesondert zu vergüten. Es entspricht dem Regelfall eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens, dass die Buchhaltung mangelhaft ist und aufgearbeitet werden muss.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten stellt nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV einen Zuschlagstatbestand dar; allerdings nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den (vorläufigen) Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Vorliegend war der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit der Prüfung und Bearbeitung zahlreicher Verträge befasst, die Aus- und Absonderungsrechte begründen und aus den beiden vorangegangenen Insolvenzverfahren der Schuldnerin herrühren bzw. hieran knüpfen.
Im vorliegenden Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dem Vortrag des vorläufigen Verwalters in seinem Vergütungsantrag und der Berichterstattung im Verfahren/Aktenlage einerseits sowie einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung andererseits (vgl. BGH, Beschl. vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04) ein Gesamtzuschlag von 20 % des Regelsatzes (entspricht einem Betrag von XXXX EUR) und somit eine Gesamtvergütung vom 45% des Regelsatzes gewährt.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 32/24
Amtsgericht Saarbrücken, 05.06.2026