Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Bro's D GmbH
Waghäusel
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Bro's D GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 105 IN 853/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 105 IN 853/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 739925
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 22.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
105 IN 853/26
In dem Verfahren über den Antrag der
Bro's D GmbH
vormals:
Habichtstraße 9
68753 Waghäusel
vertreten durch den Geschäftsführer Deniz Kuburlar
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 739925
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalts Bidjan Payandeh, O3, 11+12, 68161 Mannheim, wurden mit Beschluss vom 22.10.2026 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.09.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.07.2026 bis zum 11.09.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters verwaltete dieser bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung kein Vermögen mit der Folge, dass gemäß § 2 Absatz 2 InsVV die Mindestvergütung in Höhe von xxx EUR in Ansatz zu bringen ist. Die Begrenzung auf 25 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters greift im Falle der Mindestvergütung nicht (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 17 m. w. N.).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.10.2026
In dem Verfahren über den Antrag der
Bro's D GmbH
vormals:
Habichtstraße 9
68753 Waghäusel
vertreten durch den Geschäftsführer Deniz Kuburlar
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 739925
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalts Bidjan Payandeh, O3, 11+12, 68161 Mannheim, wurden mit Beschluss vom 22.10.2026 gegen die Schuldnerin gemäß den §§ 26a, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.09.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.07.2026 bis zum 11.09.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 Abs. 1InsO, §§ 1ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 63 Abs. 3 S. 1 - 3 InsO, 11 Abs. 1 und 3 InsVV).
Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters verwaltete dieser bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung kein Vermögen mit der Folge, dass gemäß § 2 Absatz 2 InsVV die Mindestvergütung in Höhe von xxx EUR in Ansatz zu bringen ist. Die Begrenzung auf 25 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters greift im Falle der Mindestvergütung nicht (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 17 m. w. N.).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.10.2026