Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Bremer Werk für Montagesysteme GmbH

Lilienthal

Das Amtsgericht Verden (Aller) hat zur Bremer Werk für Montagesysteme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.01.2026, Aktenzeichen 11 IN 137/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 137/24
Registerbezug
Walsrode, HRB 202683
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
13.01.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

11 IN 137/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bremer Werk für Montagesysteme GmbH, Beim neuen Damm 21, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 202683), vertr. d.: 1. Franz-Josef Klegraf, Johannesholzstraße 4a, 59602 Rüthen, (Geschäftsführer), 2. Jan Behrens, Haaßeler Weg 22, 27404 Seedorf, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Christian Kutzner (Kutzner Prozessoptimierung) festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 04.12.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Christian Kutzner (Kutzner Prozessoptimierung) die Festsetzung der Vergütung.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 160,00 EUR zugrunde.

Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da das Ausschussmitglied erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach §17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen. Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 50 - 300 € vor.

Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Vorliegend handelt es sich um aufwendiges, komplexes, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren, bei dem der Geschäftsbetrieb fortzuführen und über Veräußerungsmöglichkeiten und die übertragende Sanierung zu entscheiden sowie die Kassenprüfung zu überwachen waren.

Der abgerechnete Zeitaufwand von 7,5 Stunden wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen war nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Verden (Aller), 12.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Aufhebung des Verfahrens
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme