Sicherungsmaßnahme

Bremer Blatt Verlags-GmbH

Bremen

Das Amtsgericht Bremen hat zur Bremer Blatt Verlags-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.05.2026, Aktenzeichen 503 IN 6/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
503 IN 6/26
Registerbezug
Bremen, HRB 8989 HB
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
05.05.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Jennifer Metzler
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

503 IN 6/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bremer Blatt Verlags-GmbH, Altenwall 9, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 8989 HB), vertr. d.: Lothar Bienkowski, (Geschäftsführer), ist am 05.05.2026 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jennifer Metzler, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, Tel.: 0421/33061-0, Fax: 0421/33061-10, Internet: www.kuhmann.eu bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 05.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme