Sicherungsmaßnahme

breazy-health GmbH

Potsdam

Das Amtsgericht Potsdam hat zur breazy-health GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.01.2026, Aktenzeichen 670 IN 7/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
670 IN 7/26
Registerbezug
Potsdam, HRB 30753
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
20.01.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Christian Graf Brockdorff

Veröffentlichungstext

Az.: 670 IN 7/26

In dem Verfahren über den Antrag d.
breazy-health GmbH, Großbeerenstraße 139, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Thom
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30753
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

wird am 20.01.2026 um 9.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz der Schuldnerin befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 20.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme