Sicherungsmaßnahme
Braun und Klein Siebdruck-Vertriebs-GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Braun und Klein Siebdruck-Vertriebs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.02.2026, Aktenzeichen 60 IN 7/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 60 IN 7/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 8538
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 18.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stephan Hainz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 8538 eingetragenen Braun und Klein Siebdruck-Vertriebs-GmbH, Zum Gerlen 1, 66131 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ewald Klein,
ist am 18.02.2026, um 11:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Hainz, Am Markt 4, 66265 Heusweiler bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
60 IN 7/26
Amtsgericht Saarbrücken, 18.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 8538 eingetragenen Braun und Klein Siebdruck-Vertriebs-GmbH, Zum Gerlen 1, 66131 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ewald Klein,
ist am 18.02.2026, um 11:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Hainz, Am Markt 4, 66265 Heusweiler bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
60 IN 7/26
Amtsgericht Saarbrücken, 18.02.2026