Insolvenzbekanntmachung

Brand Loyalty GmbH

Leverkusen

Das Amtsgericht Köln hat zur Brand Loyalty GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.09.2026, Aktenzeichen 70g IN 131/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 131/26
Registerbezug
Köln, HRB 124802
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 131/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 124802 eingetragenen Brand Loyalty GmbH, Bahnstadtchaussee 33, 51379 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nicole Felizitas Hänel,

wird der Beschluss vom 01.09.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO hinsichtlich der enthaltenen Daten wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
[...]
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

70g IN 131/26
Köln, 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens