Vergütungsfestsetzung

Blickle & Reuter Sonderfahrzeugbau GmbH

Karlsruhe

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Blickle & Reuter Sonderfahrzeugbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.01.2020, Aktenzeichen 20 IN 349/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
20 IN 349/19
Registerbezug
Mannheim, HRB 728250
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
03.01.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

20 IN 349/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Blickle & Reuter Sonderfahrzeugbau GmbH, Gewerbering 4-6, 76149 Karlsruhe,
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Karsten Reuter, geboren am 11.01.1971,
Hauptstraße 90, 75056 Sulzfeld
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 728250
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn,
Gz.: 19/000463-910 km

Beschluss:

Auf das Entgelt der vorläufigen Gläubigerausschussmitglieder
1. Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstraße 10, 76089 Karlsruhe.
2. Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Killisfeldstr. 40a, 76227 Karlsruhe
3. Reinhard Wolfschläger, Eibenweg 9, 76149 Karlsruhe

wird ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 952,00 € für die Kosten der
Kassenprüfung durch das Sachverständigeninstitut Dr. Eisner bewilligt.

Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen
angerechnet.
Gründe:
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss
bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die
Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4.
Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar
für die einem Sachverständigen übertragene Kassenprüfung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 3 sind die Auslagen
eines Sachverständigen gesondert erstattungsfähig.
Dem vom Insolvenzverwalter im Namen der vorläufigen
Gläubigerausschussmitglieder gestellten Antrag vom 30.12.2019 war somit zu
entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.01.2020
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Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Eröffnung des Verfahrens