Restschuldbefreiung
Bischer, Thorsten
Mauer
Das Amtsgericht Heidelberg hat zur Bischer, Thorsten eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 80 IN 267/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Heidelberg
- Aktenzeichen
- 80 IN 267/23
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 708614
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 27.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
80 IN 267/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Thorsten Bischer, geboren am 01.04.1975, Bischer Thorsten Landschaftsgartenbau & Bewässerungsanlagenbau e.K., Gerhard-Weiser-Ring 78, 69256 Mauer - Schuldner Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WINKLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, Gz.: 223/22
Beschluss: 1.
formlos formlos (elektronisch)
Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2.
Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 05.12.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen,80 IN 267/23 - 2 auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.10.2026
Thorsten Bischer, geboren am 01.04.1975, Bischer Thorsten Landschaftsgartenbau & Bewässerungsanlagenbau e.K., Gerhard-Weiser-Ring 78, 69256 Mauer - Schuldner Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WINKLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, Gz.: 223/22
Beschluss: 1.
formlos formlos (elektronisch)
Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2.
Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 05.12.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen,80 IN 267/23 - 2 auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.10.2026