Sicherungsmaßnahme
biometrio.earth GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur biometrio.earth GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2025, Aktenzeichen 105 IN 73/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 105 IN 73/25
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 109115
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 12.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.720 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen u. a. unter Nutzung der Satelliten-, Flugkörper- und bodengestützte Erdbeobachtung und Fernerkundung, zur Kartierung und zum Monitoring von Georäumen jeglicher Skalen, Signalanalyse und Signalverarbeitung, Datenakquise und Datenprozessierung, Softwareentwicklung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 73/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 109115 eingetragenen biometrio.earth GmbH, Halbergstraße 4, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Jerono, und Herrn Gregor Ortwin Sanner, und Herrn Daniel Fabian Schmidt-Pramov, und Herrn Dr. Michael Frank Schmidt,
ist am 11.12.2025, um 09:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Z. vorläufigen Insolvenzverwalt. wird bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf d. vorläufigen Insolvenzverwalt. über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
105 IN 73/25
Amtsgericht Saarbrücken,
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 109115 eingetragenen biometrio.earth GmbH, Halbergstraße 4, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Jerono, und Herrn Gregor Ortwin Sanner, und Herrn Daniel Fabian Schmidt-Pramov, und Herrn Dr. Michael Frank Schmidt,
ist am 11.12.2025, um 09:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Z. vorläufigen Insolvenzverwalt. wird bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf d. vorläufigen Insolvenzverwalt. über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
105 IN 73/25
Amtsgericht Saarbrücken,