Sicherungsmaßnahme
Bio Raika GmbH
Neuss
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Bio Raika GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 503 IN 251/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 503 IN 251/25
- Registerbezug
- Neuss, HRB 23493
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. David Kluth
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 251/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23493 eingetragenen Bio Raika GmbH, Hammfelddamm 4a, 41460 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alireza Fakhr,
ist am 10.03.2026, um 09:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Kluth, Klaus-Bungert-Straße 5 b , 40468 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 251/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23493 eingetragenen Bio Raika GmbH, Hammfelddamm 4a, 41460 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alireza Fakhr,
ist am 10.03.2026, um 09:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Kluth, Klaus-Bungert-Straße 5 b , 40468 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 251/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.03.2026