Sicherungsmaßnahme

Best Choice Personal UG (haftungsbeschränkt)

Rheine

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Best Choice Personal UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.09.2025, Aktenzeichen 74 IN 54/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
74 IN 54/25
Registerbezug
Steinfurt, HRB 15470
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.09.2025
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Stanitzke
Im Handelsregister seit
2025
Stammkapital
400 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Jedwede Art von sonstigen Personaldienstleistungen, insbesondere auch Arbeitsvermittlung

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 54/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 15470 eingetragenen Best Choice Personal UG (haftungsbeschränkt), Salzbergener Str. 8-16, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Katja Werner, Am Rundtörn 18, 26135 Oldenburg und Herrn Alexander Schütz, Tecklenburgstr. 11, 48429 Rheine

ist am 11.09.2025, um 08:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Stanitzke, Am Schölerberg 9, 49082 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

74 IN 54/25
Amtsgericht Münster, 11.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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