Sicherungsmaßnahme
BEK AUTOGRUPPE GmbH
Gera
Das Amtsgericht Gera hat zur BEK AUTOGRUPPE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2020, Aktenzeichen 8 IN 214/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 214/20
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 206057
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 19.11.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 iN 214/20
In dem Verfahren über den Antrag d.
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, vertreten durch d.
Vorstand, Willmar-Schwabe-Str. 2, 04109 Leipzig, Gz.: 07012759
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BEK AUTOGRUPPE GmbH, Keplerstraße 11, 07549 Gera, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Arthur Krings, geboren am 27.05.1959, Schilbach 76,
07922 Tanna
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206057
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Terheggen, Jahnstraße 14, 50259 Pulheim
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird Michael Arthur Krings, Schilbach 76, 07922 Tanna als Geschäftsführer der
Schuldnerin am 19.11.2020 um 12:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein
verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt
auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn
diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs.
1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde
ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf
einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer
Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 19.11.2020
In dem Verfahren über den Antrag d.
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, vertreten durch d.
Vorstand, Willmar-Schwabe-Str. 2, 04109 Leipzig, Gz.: 07012759
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BEK AUTOGRUPPE GmbH, Keplerstraße 11, 07549 Gera, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Arthur Krings, geboren am 27.05.1959, Schilbach 76,
07922 Tanna
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 206057
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Terheggen, Jahnstraße 14, 50259 Pulheim
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird Michael Arthur Krings, Schilbach 76, 07922 Tanna als Geschäftsführer der
Schuldnerin am 19.11.2020 um 12:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein
verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt
auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn
diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs.
1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde
ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf
einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer
Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 19.11.2020