Forderungsprüfung
Baumod Container & Bausysteme GmbH
Laubach
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Baumod Container & Bausysteme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2026, Aktenzeichen 810 IN 394/22 B-11-5.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 394/22 B-11-5
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 117593
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 18.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 394/22 B-11-5 In dem Insolvenzverfahren Baumod Container & Bausysteme GmbH, Friedel-Münch-Straße 4, 35321 Laubach (AG Frankfurt am Main, HRB 117593),
vertreten durch:
Ibrahim Tetik, Lyoner Straße 52a, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 25.05.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 10.03.2026
vertreten durch:
Ibrahim Tetik, Lyoner Straße 52a, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 25.05.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 10.03.2026