Sicherungsmaßnahme
Bäumler-Industries GmbH
Esens
Das Amtsgericht Aurich hat zur Bäumler-Industries GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.06.2021, Aktenzeichen 9 IN 40/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aurich
- Aktenzeichen
- 9 IN 40/21
- Registerbezug
- Aurich, HRB 203386
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 07.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Axel Gerbers
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmen ist die Betreuung, Bestückung, Versorgung und Regalierung von Verbrauchermärkten.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
9 IN 40/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Bäumler-Industries GmbH, Auricher Straße 38, 26427 Esens (AG Aurich, HRB
203386), vertr. d. d. Geschäftsführer Dirk Bäumler, Auricher Straße 38, 26427
Esens, ist am 04.06.2021 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens
der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestraße 70, 28195 Bremen,
Tel.: 0421/178 99 80, Fax: 0421/178 99 811, E-Mail: bremen@jnp.de bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei
es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 04.06.2021
Bäumler-Industries GmbH, Auricher Straße 38, 26427 Esens (AG Aurich, HRB
203386), vertr. d. d. Geschäftsführer Dirk Bäumler, Auricher Straße 38, 26427
Esens, ist am 04.06.2021 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens
der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestraße 70, 28195 Bremen,
Tel.: 0421/178 99 80, Fax: 0421/178 99 811, E-Mail: bremen@jnp.de bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei
es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 04.06.2021