Schlusstermin

Bädergalerie Große Büning GmbH & Co. KG

Marl

Das Amtsgericht Essen hat zur Bädergalerie Große Büning GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.05.2026, Aktenzeichen 162 IN 72/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 72/20
Registerbezug
Gelsenkirchen, HRA 5398
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.05.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 72/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5398 eingetragenen Bädergalerie Große Büning GmbH & Co. KG, Bergstr. 98, 45770 Marl, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 13486 eingetragene Große Büning Verwaltungsgesellschaft mbH, Bergstr. 98, 45770 Marl, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Carina Winner, Zur Höhe 7, 58091 Hagen,

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
06.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

162 IN 72/20
Amtsgericht Essen, 12.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Schlusstermin
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Forderungsprüfung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme