Vergütungsfestsetzung

Bäckerei Mäschle OHG

Laupheim

Das Amtsgericht Ravensburg hat zur Bäckerei Mäschle OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.06.2025, Aktenzeichen 20 IN 48/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ravensburg
Aktenzeichen
20 IN 48/24
Registerbezug
Ulm, HRA 640865
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
05.06.2025
Rechtsform
OHG
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

20 IN 48/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Bäckerei Mäschle OHG, Uhlmannstr. 3, 88471 Laupheim, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Christian Mäschle und Harald Mäschle
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 640865
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Winterhoff Rechtsanwalts GmbH, Söflinger Straße 70, 89077 Ulm

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Florian Schiller, Maggistraße 5, 78224 Singen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 827.220,88 EUR auszugehen. Die Werte einzelner Vermögensgegenstände wurden angepasst, hinsichtlich belasteter Vermögensgegenstände ist wesentliche Befassung des vorläufigen Sachwalters gegeben.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.05.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren deutlich vom Normalverfahren abweicht. Beim Schuldnerunternehmen handelt es sich um eine alteingesessene Bäckereikette mit 14 Filialen im Umkreis bis zu 50 Kilometern von der Zentrale entfernt. Dieses Unternehmen wurde in der relativ langen Zeit der vorläufigen Eigenverwaltung vom 22.01.2024 bis zum 31.03.20024 mit über 100 Mitarbeitern fortgeführt. Die Fortführung dieses Gesamtbetriebs in der derzeit recht schwierigen Backbranche forderte nicht nur für die Eigenverwaltung sondern auch für den vorläufigen Sachwalter einen sehr hohen Arbeitseinsatz. Dem vorläufigen Sachwalter oblagen erhöhte und sehr umfassende Überwachungs- und Kontrollaufgaben. Er musste sich mit den Verantwortlichen der Eigenverwaltung abstimmen, es waren vielerlei Absprachen zu treffen und die Einhaltung zu prüfen. Der vorläufige Sachwalter wurde auch beauftragt, Bericht zu erstatten über die Eigenverwaltungsplanung, über Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung sowie über mögliche Haftungsansprüche gegen Organge der Schuldnerin. Diese zusätzliche Beauftragung mit erheblichen Recherchen war zeitaufwändig, die rechtliche Prüfung nicht einfach. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss war bestellt. Insbesondere Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des voräufigen Sachwalters rechtfertigen den Zuschlag zur Regelvergütung. Auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die festgesetzte Vergütung angemessen und deckt die Arbeit des vorläufigen Sachwalters insgesamt adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren nach der Pauschalregelung des § 8 III InsVV festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 05.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens