Vergütungsfestsetzung

Bäckerei Krachenfels GmbH

Mönchweiler

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat zur Bäckerei Krachenfels GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2025, Aktenzeichen 1 IN 105/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 105/24
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 602631
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
18.09.2025
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1 IN 105/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Michael George und Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000304

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 891.855,81 EUR auszugehen. Gem. § 12 a InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Der vorläufige Sachwalter hat vergütungserhöhende Sachverhalte mitgeteilt, die einen Zuschlag rechtfertigen. Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung Der vorläufige Sachwalter hat sich mit der Geschäftsleitung hinsichtlich der Abläufe im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren abgestimmt. Es wurde die Frage des Bestell- und Zahlungswesens erörtert. Insbesondere wurde ein Ablauf implementiert, welcher sicherstellt, dass sämtliche Zahlungen durch den vorläufigen Sachwalter vorher freigegeben und genehmigt werden. Es wurden zwei Mal wöchentlich entsprechende Prüfungen und Freigaben vorgenommen. Ferner wurden wöchentliche Jour fixe abgehalten, in denen die aktuelle Auftragslage, die Liquiditäts- und Umsatzsituation sowie der Fortgang des M&A-Prozesses besprochen wurde. Hierfür wurde ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Hinsichtlich der Vergleichsrechnung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie die Überwachung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung Um den operativen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, wurde bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes der 39 Arbeitnehmer beantragt. Die Verträge hierzu wurden durch den vorl. Sachwalter geprüft und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mit Genehmigung des vorl. Sachwalters durchgeführt. Sofern Personalentscheidungen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu treffen waren, wurden diese mit dem vorl. Sachwalter abgestimmt. Hierfür wurde ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Begleitung eines M&A-Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren wurde ein Interessentenprozess initiiert. Es fanden hierzu regelmäßige Abstimmungsgespräche, an denen auch der vorl. Sachwalter teilnahm, mit dem M&A Berater statt, in denen dieser über den Stand der Interessentenansprache sowie der Verhandlungsgespräche berichtete. Ferner war es in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Krachenfels GmbH notwendig, eine Einigung bezüglich der Weiterverrechnung der durch die Schuldnerin produzierten Backwaren zu erzielen, die eine kostendeckende Produktion ermöglichte. Dies wurde seitens der Eigenverwaltung aufbereitet und mit dem vorl. Sachwalter sowie unter Einbeziehung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Verfahren der Krachenfels Handels GmbH abgestimmt. Es wurde laufend überprüft, ob eine Anpassung insoweit erforderlich ist. Hierfür wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Die beantragten Zuschläge waren auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angemessen.
Dem vorläufigen Sachwalter war somit eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Weiterhin war gem. §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV eine Auslagenpauschale für 3 Monate in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung der Schuldnerin sowie der Hinweis auf den Vergütungsantrag durch öffentliche Bekanntmachung ist erfolgt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Anhörung der Schuldnerin sowie der Hinweis auf den Vergütungsantrag durch öffentliche Bekanntmachung ist erfolgt. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 17.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme