Sicherungsmaßnahme

Baden Garten- und Landschaftsbau UG

Schneverdingen

Das Amtsgericht Celle hat zur Baden Garten- und Landschaftsbau UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2026, Aktenzeichen 34 IN 54/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Celle
Aktenzeichen
34 IN 54/26
Registerbezug
Lüneburg, HRB 208431
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
21.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Eckart Duscha

Veröffentlichungstext

34 IN 54/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Baden Garten- und Landschaftsbau UG, Steinstr. 20, 29640 Schneverdingen (AG Lüneburg, HRB 208431), vertr. d.: Anette Baden, Steinstr. 20, 29640 Schneverdingen, (Geschäftsführerin), ist am 19.09.2026 um 11:49 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Eckart Duscha, Fischertwiete 2, 20095 Hamburg, Tel.: 040 / 46 06 46, Fax: 040 / 46 06 45 00, Internet: www.friederici-partner.de bestellt worden.

Die Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Celle, 19.09.2026

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