Sicherungsmaßnahme
B & B Venezia GmbH
Bottrop
Das Amtsgericht Essen hat zur B & B Venezia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.04.2026, Aktenzeichen 164 IN 58/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 164 IN 58/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 18389
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christian Klein
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 58/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 18389 eingetragenen B & B Venezia GmbH, Berliner Platz 11,, 46236 Bottrop, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Amir Bakiu, Schützenstr. 55, 42853 Remscheid
Geschäftszweig: Betrieb v. Eisdielen u. a.
ist am 30.04.2026, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
164 IN 58/26
Amtsgericht Essen, 30.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 18389 eingetragenen B & B Venezia GmbH, Berliner Platz 11,, 46236 Bottrop, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Amir Bakiu, Schützenstr. 55, 42853 Remscheid
Geschäftszweig: Betrieb v. Eisdielen u. a.
ist am 30.04.2026, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
164 IN 58/26
Amtsgericht Essen, 30.04.2026