Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH
Osnabrück
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen 60 IN 16/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 16/25
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 13280
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 03.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
60 IN 16/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH, Leyer Straße 26, 49076 Osnabrück (AG Steinfurt, HRB 13280), vertr. d.: 1. Sven Jirsak, Esch Straße 4, 49770 Herzlake, (Geschäftsführer), 2. Mathis Wortmeier, Martinistraße 25, 48268 Greven, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Im vorliegenden Fall endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 01.05.2025. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Sie beträgt in der Regel
25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt.
Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsmasse der in der Eröffnungsbilanz zum 01.05.2025 seitens der Eigenverwaltung eingebrachte Fortführungswert von 58.234,10 € zugrunde zu legen (siehe Bericht gemäß § 156 InsO der eigenverwaltenden Schuldnerin vom 24.04.2025). Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auch wegen der ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen.
Wegen der vom Sachwalter vorgenommenen Vergleichsberechnung bezüglich der Mehrvergütung durch Erhöhung der Berechnungsmasse
a) unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und
b) ohne Berücksichtigung der Betriebsfortführung wird auf die zutreffende Begründung des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen. Die vorgenommene Vergleichsberechnung ist nicht zu beanstanden.
Zuschlagsfaktoren
Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende Anwendung zu bringen.
Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).
Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.
Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (11,3 %)
Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %)
Einbindung in den Sanierungsprozess (15 %)
Zu den Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters verkürzt im Einzelnen:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung
Unmittelbar nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Beschluss v. 12.02.2025 hat der vorläufige Sachwalter die Beteiligten über die wesentlichen formalen Anforderungen abgestimmt, sowie einen Aufgabenkatalog erarbeitet, der das weitere Vorgehen abgestimmt hat. Hierbei war eine wöchentliche Videokonferenz mit dem vorläufigen Sachwalter sowie den weiteren Beteiligten ein integraler und zeitintensiver Bestandteil.
Weiter prüfte der vorläufige Sachwalter die von der Schuldnerin vorgelegten Finanz- und Liquiditätsplanungen kritisch auf Plausibilität und stimmte sich dabei regelmäßig mit den Geschäftsführern weiter ab. Hervorzuheben war dabei die weitere Überprüfung und Fortschreibung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der vorläufige Sachwalter hat vielfältige Aufgaben betreffend Arbeitnehmerangelegenheiten übernommen und diese waren aufgrund einer höheren Arbeitnehmerzahl von 21 durchaus als umfangreich zu bezeichnen.
So nahm dieser zunächst am 14.02.2025 an der Betriebsversammlung teil, um über die vorläufige Eigenverwaltung zu informieren.
Weiter hat er den Prozess der Beantragung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 21 Arbeitnehmer eng begleitet.
Ebenso hat er daran mitgewirkt, sozialverträgliche Lösung bspw. durch Vermittlung in andere Betriebe für die 11 Mitarbeiter zu finden, welche betriebsbedingt gekündigt werden mussten.
Einbindung in den Sanierungsprozess
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ging über die üblichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben hinaus und umfasste eine intensive Begleitung des Sanierungs- und M&A-Prozesses. Dabei überwachte er die bereits vor Insolvenzeröffnung eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Einführung einer automatisierten Fahrradproduktionsstraße, und bewertete deren Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Zudem begleitete er die Verhandlungen mit wesentlichen Auftraggebern und stellte sicher, dass bei Fortführungsvereinbarungen die Interessen der Gläubiger gewahrt wurden.
Nach Prüfung der wirtschaftlichen Perspektiven kam er zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung über einen Insolvenzplan mangels ausreichender Zukunftsaussichten nicht realisierbar war. Daher unterstützte und überwachte er gemeinsam mit der Geschäftsführung die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung (Asset Deal) und die Verhandlungen mit einem potenziellen Erwerber. Gleichzeitig achtete er auf einen transparenten Verkaufsprozess und die Wahrung insolvenzrechtlicher Vorgaben, wobei sich keine weiteren Kaufinteressenten fanden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Zuschläge auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Sachwalters in seinem Vergütungsantrag verwiesen.
Gesamtwürdigung:
Bei Gesamtabwägung der beantragten Zuschläge wird seitens des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 35 % statt 36,3 % geltend gemacht.
Dieser Gesamtzuschlag wird auch seitens des Gerichts als angemessen erachtet.
Damit wird auch die vorläufige Tätigkeit ausreichend berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 02.09.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Im vorliegenden Fall endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 01.05.2025. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Sie beträgt in der Regel
25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt.
Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsmasse der in der Eröffnungsbilanz zum 01.05.2025 seitens der Eigenverwaltung eingebrachte Fortführungswert von 58.234,10 € zugrunde zu legen (siehe Bericht gemäß § 156 InsO der eigenverwaltenden Schuldnerin vom 24.04.2025). Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auch wegen der ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen.
Wegen der vom Sachwalter vorgenommenen Vergleichsberechnung bezüglich der Mehrvergütung durch Erhöhung der Berechnungsmasse
a) unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und
b) ohne Berücksichtigung der Betriebsfortführung wird auf die zutreffende Begründung des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen. Die vorgenommene Vergleichsberechnung ist nicht zu beanstanden.
Zuschlagsfaktoren
Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende Anwendung zu bringen.
Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).
Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.
Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (11,3 %)
Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %)
Einbindung in den Sanierungsprozess (15 %)
Zu den Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters verkürzt im Einzelnen:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung
Unmittelbar nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Beschluss v. 12.02.2025 hat der vorläufige Sachwalter die Beteiligten über die wesentlichen formalen Anforderungen abgestimmt, sowie einen Aufgabenkatalog erarbeitet, der das weitere Vorgehen abgestimmt hat. Hierbei war eine wöchentliche Videokonferenz mit dem vorläufigen Sachwalter sowie den weiteren Beteiligten ein integraler und zeitintensiver Bestandteil.
Weiter prüfte der vorläufige Sachwalter die von der Schuldnerin vorgelegten Finanz- und Liquiditätsplanungen kritisch auf Plausibilität und stimmte sich dabei regelmäßig mit den Geschäftsführern weiter ab. Hervorzuheben war dabei die weitere Überprüfung und Fortschreibung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der vorläufige Sachwalter hat vielfältige Aufgaben betreffend Arbeitnehmerangelegenheiten übernommen und diese waren aufgrund einer höheren Arbeitnehmerzahl von 21 durchaus als umfangreich zu bezeichnen.
So nahm dieser zunächst am 14.02.2025 an der Betriebsversammlung teil, um über die vorläufige Eigenverwaltung zu informieren.
Weiter hat er den Prozess der Beantragung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 21 Arbeitnehmer eng begleitet.
Ebenso hat er daran mitgewirkt, sozialverträgliche Lösung bspw. durch Vermittlung in andere Betriebe für die 11 Mitarbeiter zu finden, welche betriebsbedingt gekündigt werden mussten.
Einbindung in den Sanierungsprozess
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ging über die üblichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben hinaus und umfasste eine intensive Begleitung des Sanierungs- und M&A-Prozesses. Dabei überwachte er die bereits vor Insolvenzeröffnung eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Einführung einer automatisierten Fahrradproduktionsstraße, und bewertete deren Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Zudem begleitete er die Verhandlungen mit wesentlichen Auftraggebern und stellte sicher, dass bei Fortführungsvereinbarungen die Interessen der Gläubiger gewahrt wurden.
Nach Prüfung der wirtschaftlichen Perspektiven kam er zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung über einen Insolvenzplan mangels ausreichender Zukunftsaussichten nicht realisierbar war. Daher unterstützte und überwachte er gemeinsam mit der Geschäftsführung die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung (Asset Deal) und die Verhandlungen mit einem potenziellen Erwerber. Gleichzeitig achtete er auf einen transparenten Verkaufsprozess und die Wahrung insolvenzrechtlicher Vorgaben, wobei sich keine weiteren Kaufinteressenten fanden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Zuschläge auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Sachwalters in seinem Vergütungsantrag verwiesen.
Gesamtwürdigung:
Bei Gesamtabwägung der beantragten Zuschläge wird seitens des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 35 % statt 36,3 % geltend gemacht.
Dieser Gesamtzuschlag wird auch seitens des Gerichts als angemessen erachtet.
Damit wird auch die vorläufige Tätigkeit ausreichend berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 02.09.2026