Sicherungsmaßnahme

AWZ System Engineering GmbH

Lengerich

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur AWZ System Engineering GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.01.2026, Aktenzeichen 87 IN 50/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
87 IN 50/25
Registerbezug
Steinfurt, HRB 12690
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dirk Hofschulte
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
120.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Planung und Entwicklung von technischem Produkt Design, Erstellung von Systemlösungen und Fertigung im Bereich Modell- und Werkzeugbau.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 50/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 12690 eingetragenen AWZ System Engineering GmbH, Oststr. 4, 49525 Lengerich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Lennard Kleine Niesse und Herrn Manfred Kleine Niesse,

ist am 22.10.2025, um 13:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 4847 Münster, Zimmer 215 B, eingesehen werden.

87 IN 50/25
Amtsgericht Münster, 23.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Sicherungsmaßnahme
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