Sicherungsmaßnahme
avvio Personalservice GmbH
Hagen
Das Amtsgericht Hagen hat zur avvio Personalservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.11.2024, Aktenzeichen 103 IN 174/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 103 IN 174/24
- Registerbezug
- Hagen, HRB 8950
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.11.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 174/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 8950 eingetragenen avvio Personalservice GmbH, Bahnhofstr. 24, 58095 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdelajid Tajjiou, Mecklenburger Str. 5, 58089 Hagen
ist am 21.11.2024, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 174/24
Amtsgericht Hagen, 21.11.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 8950 eingetragenen avvio Personalservice GmbH, Bahnhofstr. 24, 58095 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdelajid Tajjiou, Mecklenburger Str. 5, 58089 Hagen
ist am 21.11.2024, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 174/24
Amtsgericht Hagen, 21.11.2024