Eröffnung des Verfahrens
AVO Carbon Germany GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur AVO Carbon Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 1229/26 A-77-.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1229/26 A-77-
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 84683
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 01.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 1229/26 A-77-: In dem Insolvenzverfahren AVO Carbon Germany GmbH, Talstraße 112, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84683),
vertreten durch:
Oliver Spicker, (Geschäftsführer), wurde am 01.10.2026 um 09:21 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Kühne, CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 71 701 30 0, Fax: 069/ 71 701 40 41 0, E-Mail: insolvenz@cms-hs.com, Internet: www.cms-hs.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird in gleicher Besetzung beibehalten.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1302/26 A-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1229/26 A-77- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.10.2026
vertreten durch:
Oliver Spicker, (Geschäftsführer), wurde am 01.10.2026 um 09:21 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Kühne, CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 71 701 30 0, Fax: 069/ 71 701 40 41 0, E-Mail: insolvenz@cms-hs.com, Internet: www.cms-hs.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird in gleicher Besetzung beibehalten.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1302/26 A-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1229/26 A-77- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.10.2026