Sicherungsmaßnahme
Autohaus Simons GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Inden
Das Amtsgericht Aachen hat zur Autohaus Simons GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2025, Aktenzeichen 93 IN 175/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 93 IN 175/25
- Registerbezug
- Düren, HRA 2218
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Mark Boddenberg
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 175/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 2218 eingetragenen Autohaus Simons GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Goltsteinstraße 74-76, 52459 Inden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 3599 eingetragene Autohaus Simons GmbH, Goltsteinstraße 74-76, 52459 Inden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Heinrich Johann Simons,
ist am 02.09.2025, um 18:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 175/25
Amtsgericht Aachen, 02.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 2218 eingetragenen Autohaus Simons GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Goltsteinstraße 74-76, 52459 Inden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 3599 eingetragene Autohaus Simons GmbH, Goltsteinstraße 74-76, 52459 Inden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Heinrich Johann Simons,
ist am 02.09.2025, um 18:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 175/25
Amtsgericht Aachen, 02.09.2025