Insolvenzplan
Autohaus Paul GmbH
Rothenburg
Das Amtsgericht Ansbach hat zur Autohaus Paul GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 2 IN 111/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 111/26
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6805
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
2 IN 111/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Paul GmbH, Ansbacher Straße 40, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Paul Christoph
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6805
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 14.10.2026, 11:00 Uhr, Erdgeschoss, Promenade 8, Ansbach, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1.
Der Stilllegung des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin zum 30.09.2026 wird zugestimmt. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO.
2.
Der Insolvenzverwalter wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt, § 157 S. 2 InsO.
3.
Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Der Insolvenzverwalter wird insbesondere dazu ermächtigt, Gegenstände des Anlagevermögens, also technische Anlagen und Maschinen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin an den ehemaligen Vermieter, die Autohaus Döhler GmbH, zu veräußern.
4.
Vorsorglich wird die Zustimmung zu den sonstigen zustimmungsbedürftigen, besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i. S. d. §§ 160, 162 InsO erteilt. Dem Insolvenzverwalter wird die Führung von Prozessen bzw. der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen zur Vermeidung oder zur Beendigung derartiger Prozesse gestattet, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Insbesondere wird der Insolvenzverwalter dazu ermächtigt Anfechtungsansprüche und Ansprüche nach § 15b InsO gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen und nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn Christoph Paul einem Vergleich zuzuführen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 09.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Paul GmbH, Ansbacher Straße 40, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Paul Christoph
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6805
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 14.10.2026, 11:00 Uhr, Erdgeschoss, Promenade 8, Ansbach, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1.
Der Stilllegung des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin zum 30.09.2026 wird zugestimmt. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO.
2.
Der Insolvenzverwalter wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt, § 157 S. 2 InsO.
3.
Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Der Insolvenzverwalter wird insbesondere dazu ermächtigt, Gegenstände des Anlagevermögens, also technische Anlagen und Maschinen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin an den ehemaligen Vermieter, die Autohaus Döhler GmbH, zu veräußern.
4.
Vorsorglich wird die Zustimmung zu den sonstigen zustimmungsbedürftigen, besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i. S. d. §§ 160, 162 InsO erteilt. Dem Insolvenzverwalter wird die Führung von Prozessen bzw. der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen zur Vermeidung oder zur Beendigung derartiger Prozesse gestattet, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Insbesondere wird der Insolvenzverwalter dazu ermächtigt Anfechtungsansprüche und Ansprüche nach § 15b InsO gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen und nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn Christoph Paul einem Vergleich zuzuführen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 09.10.2026