Sicherungsmaßnahme
Autohaus Niederrhein KR GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Autohaus Niederrhein KR GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 500 IN 212/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 212/26
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 11744
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Frank Schwarzer
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 212/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 11744 eingetragenen Autohaus Niederrhein KR GmbH, Hammersteinstr. 1, 47807 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yildirim Evler, Roeddersfeld 34 , 47877 Willich
ist am 22.06.2026, um 14:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 212/26
Amtsgericht Krefeld, 22.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 11744 eingetragenen Autohaus Niederrhein KR GmbH, Hammersteinstr. 1, 47807 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yildirim Evler, Roeddersfeld 34 , 47877 Willich
ist am 22.06.2026, um 14:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 212/26
Amtsgericht Krefeld, 22.06.2026