Eröffnung des Verfahrens

Autohaus Kögler GmbH

Neuwied

Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der Autohaus Kögler GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 21 IN 118/17.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 118/17
Registerbezug
Montabaur, HRB 10734
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
02.11.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

21 IN 118/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Kögler GmbH, Nodhausener Straße 1, 56567 Neuwied (AG Montabaur, HRB 10734), vertr. d.: Ralf Kögler, Resedastraße 6, 56566 Neuwied, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch Beschluss vom 23.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 05.06.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 2 %.

Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV a. F. beträgt die Vergütung jedoch mindestens 1.000,00 Euro.

In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 3.372.041,39 EUR erzielt.
Von der Berechnungsgrundlage abzuziehen sind Aus- und Absonderungsrechte.

Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich demzufolge um die noch zu erwartende Umsatzsteuer aus der Verwaltervergütung in Höhe von 28.755,95 EUR.

Die Berechnungsgrundlage beträgt daher 995.607,05 EUR.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 a. F. InsVV werden Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind nur berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet wurden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
Der Masse ist im Zusammenhang mit Absonderungsrechten ein Feststellungskostenbetrag von 93.704,49 EUR zugeflossen. Hierin enthalten ist ein abzuziehender Betrag von 5.289,47 EUR aus nicht durch den Insolvenzverwalter selbst verwerteten Gegenständen.
Es wurde die durch die Rechtsprechung verlangte Vergleichsberechnung
durchgeführt. Hierbei wurde die Vergütung sowohl mit, als auch ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte berechnet. Die Differenz der Ergebnisse wurde ermittelt und letztlich mit 50 % des Betrages verglichen, der an Feststellungskosten der Masse zugeflossen ist.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ist der geringere Betrag als Mehrvergütung für den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Absonderungsrechten anzusetzen.

Forderungsanmeldungen erfolgen durch 98 Gläubiger.

Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV a. F. kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV a. F. aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter Zuschlagstatbestände in Höhe von insgesamt 120 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.

Hierbei beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die auswendige Prüfung/Beitreibung von Debitorenforderungen in Höhe von 70 %.
Die Feststellung und Beitreibung besonders vieler Außenstände bei einer hohen Zahl von Drittschuldnern im Bereich der Debitorenbeitreibung (mehr als 50 Debitoren: BeckOK InsR/Budnik InsVV § 2 Rn. 4-8) rechtfertigt einen quantitativen Vergütungszuschlag; ein qualitatives Element kann bei Prozessführung hinzukommen, BeckOK InsR/Budnik, 44. Ed. 1.8.2026, InsVV § 3 Rn. 38.
Die Beitreibung der offenen Forderungen gestaltete sich für den Insolvenzverwalter schwierig und zeitaufwendig, insbesondere auch, da es sich um hunderte offene Vorgänge gegenüber hunderten Drittschuldnern handelte. Drittschuldner erhoben zahlreiche Einwände, die geprüft werden mussten. Vor allem erschwerend zu berücksichtigen ist zudem, dass der Werkstattleiter in der Vergangenheit unbekannt Rabatte und Erlasse zugesprochen hatte und während des Verfahrens nicht mehr auffindbar war. Es mussten stetige Wertberichtigungen erfolgen.
Aufgrund des Umfangs und der Quantität der einzuziehenden Forderungen und der damit verbundenen Prozesse entstand für den Verwalter ein erheblicher Mehraufwand, der durch die damit entstandene Massemehrung nicht angemessen abgedeckt ist.
Ein Zuschlag von 70 % wird daher gewährt.

Weiter wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % aufgrund eines opponierenden Schuldners/Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten/Aufwendige Vergleichsverhandlungen geltend gemacht.
Führt die Zusammenarbeit mit den Organen der Schuldnerin zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters, kann ein Zuschlag gerechtfertigt sein.
Durch das Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin kam es zu Erschwernissen im Bereich der Forderungsbeitreibung. Insbesondere wurde der Zutritt zu den Geschäftsräumen nicht uneingeschränkt gewährt. Es mussten stetig Termine vereinbart werden, um in die Räume zu gelangen. Dies stellte vor allem für die Verwertung der Fahrzeuge eine Beeinträchtigung dar.
Weiter kam es zu aufwendigen Vergleichsverhandlungen im Zusammenhang mit Ansprüchen, welche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin bestanden.
Unter Bezugnahme auf die vergütungsrechtliche Literatur und Rechtsprechung wird ein Zuschlag von 25 % als angemessen erachtet.

Ein weiterer Zuschlag wird aufgrund der Gläubigeranzahl geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter verlangt hier 5 % Zuschlag.

Der BGH hat bei "außergewöhnlich hoher Zahl von Gläubigern" einen Zuschlag für gerechtfertigt erachtet, ohne aber eine konkrete Zahl zu nennen (BGH NZI 2006, 464 mAnm Nowak). Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht, jedoch ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH NZI 2017, 732; 2006, 464; 2021, 744; vgl. BGH NZI 2017, 459; ZInsO 2017, 1694; WM 2019, 548; ZIP 2019, 2016), BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38.
Angemeldet haben im vorliegenden Verfahren 98 Gläubiger 225 Forderungen. In diesem Zusammenhang waren zahlreiche Gläubigeranfragen zu beantworten.
Für Erfassungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen sowie Ausschüttungen fällt bei knapp 100 Gläubigern ein erheblicher Mehraufwand an.
Ein Zuschlag von 5% erscheint daher angemessen.

Auch für die Übertragung des Zustellwesens wird ein Zuschlag von 25 % beantragt.
Die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs.3 InsO a. F. auf den Insolvenzverwalter rechtfertigt einen Zuschlag zur Regelvergütung, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist., BGH, Beschluss vom 22. 7. 2004 - IX ZB 222/03 (LG Stralsund).
Im vorliegenden Verfahren liegt mit knapp 100 Gläubigern kein Normalfall eines Insolvenzverfahrens vor.
Die Masse an Zustellungen, die Rahmen dieser Gläubigeranzahl zu tätigen war und in Verbindung mit der Schlussverteilung auch noch sein wird, führt zu einem nicht geringen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter.
Der Zuschlag erscheint daher angemessen.
Der Insolvenzverwalter macht daneben keine gesonderte Erstattung pro Zustellung geltend.

Auch für die Verfahrensdauer wird ein Zuschlag geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter beantragt 10 % Mehrvergütung.
In der Literatur werden ab einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren Zuschläge gewährt. Das vorliegende Verfahren dauert nahezu neun Jahre an. Hierbei gilt es zu erwähnen, dass die Erhöhung der Vergütung nicht allein wegen der zeitlichen Dauer, sondern insbesondere wegen der erbrachten Tätigkeit des Insolvenzverwalters über Jahre hinweg erfolgt. Die Tätigkeit war hierbei über Jahre von einer nicht dem Normalverfahren entsprechenden Mehrarbeit geprägt.
Ein Zuschlag von 10 % wird daher gewährt.

Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, die einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat erteilt werden, wenn ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV a. F. nicht angefallen ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es wird zudem auch kein gesonderter Zuschlag beantragt.

Um Sicherzustellen, dass keine Doppelberücksichtigungen stattgefunden haben, wird im Rahmen einer Gesamtschau ein Zuschlag von insgesamt 120 % beantragt.
Diesem wird stattgegeben.

Abschläge werden nicht geltend gemacht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 30.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin