Sicherungsmaßnahme
Autohaus Hunold GmbH
Olpe
Das Amtsgericht Siegen hat zur Autohaus Hunold GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.01.2026, Aktenzeichen 25 IN 7/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 7/26
- Registerbezug
- Siegen, HRB 6801
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Peer Jung
- Im Handelsregister seit
- 1982
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Handel mit und die Wiederherstellung von Kraftfahrzeugen aller Art, sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art.
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 6801 eingetragenen Autohaus Hunold GmbH, Ziegeleistraße 32, 57462 Olpe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hunold, Königsberger Straße 25a, 57462 Olpe
Geschäftszweig: Der Handel mit und die Wiederherstellung von Kraftfahrzeugen aller Art, sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art.
ist am 13.01.2026, um 16:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 7/26
Amtsgericht Siegen, 13.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 6801 eingetragenen Autohaus Hunold GmbH, Ziegeleistraße 32, 57462 Olpe, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hunold, Königsberger Straße 25a, 57462 Olpe
Geschäftszweig: Der Handel mit und die Wiederherstellung von Kraftfahrzeugen aller Art, sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art.
ist am 13.01.2026, um 16:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 7/26
Amtsgericht Siegen, 13.01.2026