Eröffnung des Verfahrens
Autodienst Linke GmbH
Grimma
Das Amtsgericht Leipzig hat über das Vermögen der Autodienst Linke GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.04.2021, Aktenzeichen 403 IN 140/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 403 IN 140/21
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 7566
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 01.04.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 403 IN 140/21
In dem Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der
Autodienst Linke GmbH
Gerichtswiesen 1 A, 04668 Grimma
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Linke
(Amtsgericht Leipzig HRB 7566)
- Schuldnerin -
wird heute, am 01.04.2021, um 10.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die
Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt unter
Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu
verfügen.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig.
Es wird ein Gläubigerausschuss bestellt.
Forderungen sind beim Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 11.05.2021
anzumelden.
Dabei sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des
Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung zugrunde liegt, § 174 Abs. 2 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstanden Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Sachwalter leisten.
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung des bisherigen Sachwalters oder die Wahl einer neuen
Sachwalterin oder eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO,
- die Beibehaltung des Gläubigerausschusses oder die Wahl neuer Mitglieder
gemäß § 68 InsO,
- den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung gemäß § 66
InsO
und zur Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO,
- die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160
InsO,
- die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, ,
- ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO
und zur Anhörung über
- die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und
- den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind
durch den Sachwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger
bis zum 11.06.2021
beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, schriftlich
einzureichen.
Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des
Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270
bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu
befriedigen-
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autodienst Linke GmbH,
Gerichtswiesen 1 A,, 04668 Grimma, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich
Linke (Amtsgericht Leipzig HRB 7566), ist dem Gericht die Masseunzulänglichkeit
angezeigt worden, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das Vermögen der Schuldnerin zur vollständigen
Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Massekosten und
Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Schuldnerin aus
bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche
bei dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße
11, 04109 Leipzig, Telefax: 0341 993877-20, Telefon geschäftlich: 0341
993877-0, Email geschäftlich: dietze@tiefenbacheri.de schriftlich geltend zu
machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als
Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch
Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach
Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich
bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden
dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/
laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
403 IN 140/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.04.2021
In dem Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der
Autodienst Linke GmbH
Gerichtswiesen 1 A, 04668 Grimma
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Linke
(Amtsgericht Leipzig HRB 7566)
- Schuldnerin -
wird heute, am 01.04.2021, um 10.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die
Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt unter
Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu
verfügen.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig.
Es wird ein Gläubigerausschuss bestellt.
Forderungen sind beim Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 11.05.2021
anzumelden.
Dabei sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des
Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung zugrunde liegt, § 174 Abs. 2 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstanden Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Sachwalter leisten.
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung des bisherigen Sachwalters oder die Wahl einer neuen
Sachwalterin oder eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO,
- die Beibehaltung des Gläubigerausschusses oder die Wahl neuer Mitglieder
gemäß § 68 InsO,
- den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung gemäß § 66
InsO
und zur Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO,
- die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160
InsO,
- die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, ,
- ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO
und zur Anhörung über
- die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und
- den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind
durch den Sachwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger
bis zum 11.06.2021
beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, schriftlich
einzureichen.
Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des
Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270
bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu
befriedigen-
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autodienst Linke GmbH,
Gerichtswiesen 1 A,, 04668 Grimma, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich
Linke (Amtsgericht Leipzig HRB 7566), ist dem Gericht die Masseunzulänglichkeit
angezeigt worden, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das Vermögen der Schuldnerin zur vollständigen
Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Massekosten und
Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Schuldnerin aus
bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche
bei dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße
11, 04109 Leipzig, Telefax: 0341 993877-20, Telefon geschäftlich: 0341
993877-0, Email geschäftlich: dietze@tiefenbacheri.de schriftlich geltend zu
machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als
Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch
Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach
Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich
bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden
dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/
laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
403 IN 140/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.04.2021